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AGB

Allgemeine Geschäfts- und Vertragsbedingungen der MINT GmbH.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der MINT GmbH (im Weiteren: "Agentur") erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäfts- und Vertragsbedingungen. Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die AGB sind Bestandteil aller Verträge, die die Agentur mit seinen Vertragspartnern (im Weiteren "Kunde" genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die Agentur ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die Agentur auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

(3) Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen.Als privatrechtliches Unternehmen unterliegen wir den Bestimmungen der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Wir haben technische und organisatorische Maßnahmen getroffen, die sicherstellen, dass die Vorschriften über den Datenschutz sowohl von uns, als auch von unseren externen Dienstleistern beachtet werden.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Alle Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Verträge kommen nur bei schriftlicher Bestätigung durch die Agentur, auch per EMail, zustande. Dies gilt auch für Vertragsergänzungen, Vertragsänderungen oder Nebenabreden.

(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und dem Kunden ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäfts- und Vertragsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen der Agentur vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäfts- und Vertragsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter der Agentur nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

(4) Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Leistungen der Agentur ist der Sitz der Agentur in Kempen.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise der Agentur verstehen sich in EURO zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Kosten für Verpackung, Porto, Versicherung der sonstigen Versandkosten, bei Lieferung ins Ausland anfallende Zölle, sowie sonstige Gebühren sind in den Preisen der Agentur nicht eingeschlossen und werden dem Kunden zusätzlich berechnet. Der Umfang einzelner Dienstleistungen sowie die vom Kunden geschuldete Vergütung ergeben sich aus dem entsprechenden Angebot I der entsprechenden Leistungsbeschreibung der Agentur. Ist für eine Leistung keine Vergütung bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Stundensätze der Agentur.

(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen der Agentur sofort ohne Abzug fällig.

(3) Die Agentur ist berechtigt, bereits vor vollständiger Liefer- und Leistungserbringung und deren Abnahme durch den Kunden Abschlagszahlungen auf die Auftragssumme zu vereinnahmen. Danach sind

  • ein Drittel der Auftragssumme zum Zeitpunkt der Auftragserteilung vom Kunden zu entrichten,
  • ein weiteres Drittel der Auftragssumme bei Freigabe der von der Agentur gefertigten Entwürfe durch den Kunden,
  • sowie ein weiteres Drittel nach Abnahme der Agenturleistungen durch den Kunden.Inhalt der Anforderung (konkrete Seite)

(4) Die Preisangaben im Angebot für Gestaltungsleistungen beinhalten bereits eine einmalige Autorenkorrektur. Die Korrekturstufe ist

  • bezüglich Änderungen des Textes (z. B. Neu-/Umformulierungen, Anpassung sowie Entfernen/Hinzufügen von Textpassagen) beschränkt auf 10% des Gesamttextvolumens;
  • bezüglich Änderungen des Layouts (z.B. Austausch/Bearbeiten von Bildmaterial) beschränkt auf 10 % des gesamten Bildumfangs. Darüber hinausgehende Korrekturen werden seitens der Agentur nach Absprache mit dem Kunden aufwandsbezogen abgerechnet.

(5) Die Agentur ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Auftrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der Agentur durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen) gefährdet wird.

(6) Durch den Kunden abgelehnte und I oder nicht zur Ausführung gelangte Vorschläge oder Entwürfe der Agentur sind auch ohne Nutzung durch den Kunden honorarberechtigt (Konzeptions- I Entwurfs-Honorar). Eine spätere Nutzung durch den Kunden setzt in jedem Fall die Zustimmung der Agentur und die Bezahlung des Lizenzhonorars voraus.

§ 4 Lieferung und Lieferzeit

(1) Lieferungen und Leistungen erfolgen ab dem Sitz der Agentur in Krefeld.

(2) Von der Agentur in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(3) Die Agentur kann - unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Kunden - vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen der Agentur gegenüber nicht nachkommt.

(4) Die Agentur haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Materialoder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, Domainmanipulation Dritter, technische oder rechtliche Mängel oder Fehler des Netz- und / oder Leistungsbetreibers) verursacht worden sind, die die Agentur nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der Agentur die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die Agentur zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der Agentur vom Vertrag zurücktreten.

(5) Die Agentur ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn

  • die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
  • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und • dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, die Agentur erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

(6) Gerät die Agentur mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung der Agentur auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 12 dieser Allgemeinen Geschäfts- und Vertragsbedingungen beschränkt.

(7) Die Agentur ist berechtigt, die ihr obliegenden Leistungen gegenüber dem Kunden von Subunternehmern durchführen zu lassen.

§ 5 Abnahme

Soweit eine Abnahme der von der Agentur erbrachten Lieferungen und Leistungen zu erfolgen hat, gelten diese durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme durch den Kunden oder durch ein sonstiges Verhalten des Kunden, aus dem sich die Anerkennung der Leistung der Agentur als im Wesentlichen vertragsgerecht entnehmen lässt, als abgenommen.

§ 6 Zahlungsverzug

(1) Der Kunde kommt spätestens 14 Kalendertage nach Rechnungsdatum in Zahlungsverzug, ohne dass es einer besonderen Mahnung durch die Agentur bedarf.

(2) Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Die Agentur behält sich die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs des Kunden ausdrücklich vor.

§ 7 Gefahrübergang

(1) Die Wahl der Versandart und die Wahl der Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen der Agentur.

(2) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die Agentur noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und die Agentur dies dem Kunden angezeigt hat.

(3) Bei der Gestaltung von Online-Medien (z.B. Websites, Microsites, Apps o.ä.) geht die Gefahr mit der Abnahme (§ 5), spätestens aber durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Online-Mediums, auf den Kunden über.

§ 8 Direktversandaufträge

Direktversandaufträge sind mit Aufgabe zum Versand erfüllt. Letztere gilt durch Übernahmebescheinigung der Versandperson als nachgewiesen. Mit Aufgabe zum Versand geht die Gefahr auf den Kunden über.

§ 9 Mitwirkungspflichten des Kunden/Zusammenarbeit der Vertragsparteien

(1) Der Kunde ist verpflichtet, der Agentur die für die Leistungserbringung wesentlichen Daten, Produktinformationen und Vorlagen zur streng vertraulichen Behandlung zur Verfügung zu stellen.

(2) Soweit der Kunde der Agentur Daten, Produktinformationen und Vorlagen zur Nutzung bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen überlässt, versichert er, dass er zu deren Verwendung und Übergabe berechtigt ist, insbesondere, dass diese frei von Rechten Dritter sind. Sollten Dritte gegenüber der Agentur eine Verletzung ihrer Rechte geltend machen, stellt der Kunde die Agentur von sämtlichen hieraus resultierenden Schäden und Kosten frei.

(3) Der Kunde hat innerhalb angemessener Zeit, in der Regel nicht mehr als fünf Werktage, der Agentur mitzuteilen, ob er einen ihm von der Agentur unterbreiteten Vorschlag zur Gestaltung und Durchführung von Werbemaßnahmen mit oder ohne Änderungen annimmt oder ablehnt.

(4) Nimmt der Kunde den von der Agentur vorgeschlagenen Entwurf an, so gilt dies als Genehmigung des mit dem Vorschlag der Agentur verbundenen Kostenvoranschlags.

(5) Vom Kunden bestellte, analoge oder digitale Probe- bzw. Korrekturabzüge sind vom Kunden zu überprüfen. Für vom Kunden übersehene Fehler oder Qualitätsmängel ist die Agentur nicht gewährleistungspflichtig.

(6) Soweit der Kunde etwaige Mitwirkungspflichten und eigene Obliegenheiten nicht erfüllt, gerät die Agentur mit ihrer Leistungserbringung nicht in Verzug.

§ 10 Eigentumsvorbehalt/
Zurückbehaltungsrecht

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben die gelieferten Waren im Eigentum der Agentur.

(2) Zur Weiterveräußerung ist der Kunde nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Er tritt seine Forderung aus der Weiterveräußerung an die die Abtretung annehmende Agentur ab.

(3) Der Agentur steht an sämtlichen, vom Kunden angelieferten Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

§ 11 Gewährleistung, Sachmängel

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme der Leistung durch den Kunden.

(2) Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der durch den Kunden vorgenommenen Untersuchung oder später ein Mangel, so hat der Kunde der Agentur hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von sieben Werktagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von sieben Werktagen nach Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung der Agentur für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist die Agentur nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffender Wahl zunächst zur Nachbesserung (Nichterfüllung durch Beseitigung des Mangels) oder Ersatzlieferung (Lieferung einer mangelfreien Sache) verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die zu zahlende Vergütung angemessen mindern.

(4) In allen Druckverfahren und Fotoreproduktionen gelten bei farbiger Wiedergabe geringfügige Abweichungen vom Original nicht als Mangel, insbesondere bei Ausdrucken von PC-Druckern, digitalen Probeabzügen, Bildschirmwiedergaben, Andrucken, Auflagendrucken, Fotografien oder Reproduktionen.

(5) Die von der Agentur gelieferten Druckerzeugnisse können eine Abweichung von +/- 1,0 mm bis 1,5 mm im Format haben, ohne deshalb mangelhaft zu sein. Papier und Folie unterliegen einer Toleranz von +/- 10 % auf Gewicht und Stärke. Die Agentur übernimmt keine Gewähr für die absolute Haltbarkeit der Farben.

(6) Ein Mehr- oder Minderergebnis der vom Kunden bestellten Auflage bis zu einer Abweichung von 10 % stellt keinen Mangel der Leistung der Agentur dar und wird bei der Rechnungsstellung der Agentur berücksichtigt.

(7) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung der Agentur den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung der Agentur hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(8) Hinsichtlich Aufträgen, die die Erstellung eines digitalen oder analogen Proofverfahrens zum Gegenstand haben, ist der Kunde gem. den §§ 377, 381 HGB verpflichtet, offensichtliche Mängel des Proofs unverzüglich der Agentur anzuzeigen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von sieben Werktagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Mit Ablauf der Rügefrist bzw. bei nicht erfolgter Rüge gilt der Proof als mangelfrei.

(9) Dem Kunden steht es frei, bereits vor dem Ablauf der Rügefrist den Proof gegenüber der Agentur freizugeben. Änderungen des Proofs, welche der Kunde nach dessen ausdrücklicher Freigabe oder nach Ablauf der Rügefrist wünscht, erfolgen gegen gesonderte Vergütung.

§ 12 Haftung

(1) Die Agentur haftet dem Kunden gegenüber in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Schadensersatzpflicht umfasst insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Kosten für eine neue Konzeption, Planung und Herstellung der Werbeleistung.

(2) In sonstigen Fällen haftet die Agentur- soweit in Abs. 3 nicht abweichend geregelt- nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (so genannte Kardinalpflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist die Haftung der Agentur vorbehaltlich der Regelung in Abs. 3 ausgeschlossen.

(3) Die Haftung der Agentur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüssen unberührt.

(4) Die Agentur verpflichtet sich, die ihr übertragenen Arbeiten mit fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt nach bestem Wissen und unter Beachtung der allgemein anerkannten Grundsätze des Werbewesens durchzuführen. Die Agentur wird den Kunden rechtzeitig, mindestens jedoch zehn Werktage vor Durchführung einer geplanten Werbemittelherstellung, schriftlich auf für einen ordentlichen Werbekaufmann erkennbare gewichtige Risiken hinweisen. Der Kunde hat das Recht, die rechtliche Zulässigkeit der Werbemaßnahmen auf eigene Kosten durch eine sachkundige Person seiner Wahl überprüfen zu lassen.

§ 13 Einräumung von Nutzungsrechten

(1) Die Agentur wird dem Kunden mit Ausgleich sämtlicher den Auftrag betreffenden Rechnungen alle für die Verwendung ihrer Arbeiten und Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte in dem Umfang übertragen, wie dies für den Auftrag vereinbart ist.

(2) Im Zweifel erfüllt die Agentur ihre Verpflichtung durch Einräumung nicht ausschließlicher Nutzungsrechte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befristet für die Zeit der Einsatzdauer des Werbemittels. Jede darüberhinausgehende Verwendung, insbesondere die Bearbeitung und Veränderung, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Agentur. Dies gilt insbesondere für die Wiedergabe eines Entwurfs oder Teilen davon in einem anderen als zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Format oder für andere Werbemittel (z.B. Plakatentwurf für Prospektgestaltung).

(3) Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht voll bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Absprachen bei der Agentur.

(4) Die Übertragung der Nutzungsrechte vom Kunden an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Agentur.

(5) Soweit zur vertragsgemäßen Leistungserbringung der Agentur Nutzungs- oder Verwertungsrechte (z. B. Foto-, Film-, Urheber-, GEMA-Rechte) oder Zustimmungen Dritter (z.B. Persönlichkeitsrechte betreffend) erforderlich sind, holt die Agentur diese Rechte und Zustimmungen Dritter im Namen und für Rechnung des Kunden ein, wenn der Kunde dies wünscht. Nachforderungen gemäß §§ 32, 32a UrhG gehen zu Lasten des Kunden. Der Kunde trägt auch eventuelle Beiträge an die Künstlersozialkasse.

(6) Soweit die Agentur Bild- und Textrechte entsprechend § 13 Ziff. 5 von Dritten einholt, gelten diese nur für den jeweiligen Auftrag.

(7) Für die Einholung von Nutzungsrechten bzgl. offener Quellcodes (z.B. für Websites, Content-Management-Systemen, Applikationen)ist der Kunde selbst verantwortlich.

§ 14 Domainhosting/Websiteerstellung

(1) Sofern der Kunde über die Agentur eine Internet-Domain registrieren lässt, fungiert die Agentur nur als Vermittler. Der Domain-Vertrag kommt ausschließlich zwischen der Vergabestalle und dem Kunden zustande.

(2) Für die tatsächliche Registrierung und Zuteilung der für den Kunden beantragten Domain steht die Agentur rechtlich nicht ein. Insbesondere sichert die Agentur nicht zu, dass die für den Kunden beantragte Domain frei von Rechten Dritter ist oder dauerhaft zugunsten des Kunden registriert bleibt.

(3) Sollten Dritte gegenüber der Agentur im Zusammenhang mit der Registrierung, Zuteilung oder Nutzung der Domain durch den Kunden eine Verletzung ihrer Rechte geltend machen, stellt der Kunde die Agentur von sämtlichen hieraus resultierenden Schäden und Kosten frei.

(4) Die Leistung der Agentur beschränkt sich bei der Gestaltung von Webseiten auf die reine Gestaltungsleistung ohne Pflegeleistungen der Website. Für die Beschaffung der für die Unterhaltung der Webseite notwendigen Soft- und Hardware einschließlich notwendiger Software-Updates und Software-Upgrades hat der Kunde selbst Sorge zu tragen.

§ 15 Musterexemplare

(1) Der Kunde räumt der Agentur das unentgeltliche Recht ein, auf jedem realisierbaren Werbemittel, welches unter Zugrundelegung der Vorschläge und Entwürfe der Agentur entstanden ist, in angemessener Schriftgröße zu zeichnen und zu Zwecken der Eigenwerbung zu signieren.

(2) Die Agentur ist berechtigt, von ihr geschaffene Liefergegenstände zeitlich unbeschränkt zur Eigenwerbung zu nutzen.

§ 16 Nebenkosten

Frachtkosten werden dem Kunden stets gesondert berechnet. Die Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge, Druck- und Prägeplatten oder -walzen, Klischees etc. hat keinen Eigentumserwerb des Kunden zur Folge. Etwaige Musterschutzansprüche des Kunden bleiben hiervon unberührt. Fotonegative verbleiben im Besitz des Zulieferanten der Agentur. Im Übrigen gilt ergänzend § 7 dieser Allgemeinen Geschäfts- und Vertragsbedingungen.

§ 17 Aufbewahrung

(1) Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände, Halb- und Fertigerzeugnisse sowie andere eingebrachte Gegenstände werden nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus bis zu maximal zwei Jahren aufbewahrt und anschließend ohne Ankündigung vernichtet.

(2) Die Agentur haftet nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei Beschädigung oder Verlust. Layouts, Reinzeichnungen, Modelle und sonstige Unterlagen sind der Agentur nach angemessener Frist, spätestens jedoch auf Aufforderung, unbeschädigt zurückzugeben.

(3) Elektronische Datensätze sind Zwischenschritte zur Herstellung von Druckformen (Lithos, Druckplatten, etc.). Die Agentur ist nicht verpflichtet, diese über einen Zeitraum von zwei Wochen nach Beendigung des Auftrags hinaus zu speichern, außer im ausdrücklichen Auftrag des Kunden. Eine Haftung im Falle der Zerstörung von Datensätzen durch von der Agentur nicht beeinflussbare Gegebenheiten (z.B. Materialfehler, Stromausfall, Computerviren etc.) besteht nicht. Die Wiederherstellung zerstörter Datensätze geht zu Lasten des Kunden. Soweit unsere Dienstleister oder Partner ihren Sitz in einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumen (EWR) haben, informieren wir Sie über die Folgen dieses Umstands in der Beschreibung des Angebotes.

§ 18 Schlussbestimmungen

(1) Sofern es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, oder der Kunde in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Kunden und der Agentur der Sitz der Agentur in Krefeld. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2) Die Beziehungen zwischen der Agentur und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

(3) Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften. Soweit dies für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde, wird der Vertrag jedoch im Ganzen unwirksam.

(4) Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass die Agentur Daten aus dem Vertragsverhältnis nach Art. 6 ff. DSGVO zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten zu übermitteln.